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Herbert Weiss Transportbetrieb
Herbert Weiss Transportbetrieb GmbH
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VERGABEBEDINGUNGEN FÜR TRANSPORTAUFTRÄGE
 
ltig ab 01.01.2016
letzte Änderung 23.05.2018
 
 
1. Geltungsumfang:
 
Für alle vom Auftraggeber erteilten Transportaufträge gelten ausschließlich diese Vergabebedingungen, die Vertragsbestandteil sind. Anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
 
 
2. Transportvergabe:
 
Alle Transportaufträge werden in schriftlicher Form erteilt und sind auch ohne Originalunterschrift gültig. Diese können per Fax oder E-Mail übermittelt werden. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge gelten als Voranzeige für den schriftlich nachzureichenden Transportauftrag und sind erst mit diesem rechtswirksam. Der erteilte Auftrag ist bindend und bedarf keiner Rückbestätigung. Bei Abweichungen zum Auftrag ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Die Transportaufträge dürfen ohne Einverständnis des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Nichteinhaltung erfolgt Ersatzbeschaffung zu Lasten des Auftragnehmers. Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes müssen eingehalten werden. Die für den Transport erforderlichen Genehmigungen gemäß §§ 3,6 GüKG n.F. sind für den Auftragnehmer sowie Subunternehmer verpflichtend. Das Fahrpersonal muss über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen verfügen und eine amtliche Bescheinigung nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 GüKG n.F. auf jeder Fahrt mitführen. Beim Ausfüllen des eigenen CMR-Frachtbriefes ist unter Pkt. 19 (Besondere Vereinbarungen) "i.A. Herbert Weiss Transportbetrieb GmbH“ einzutragen. Jeder Auftrag ist dahingehend zu prüfen, dass die auftragsspezifischen Auflagen, insbesondere Termine, erllt und die Anforderungen eingehalten werden können. Sollte der Transport nicht reibungslos durchgeführt werden können, hat eine sofortige Rückmeldung an den Auftraggeber zu erfolgen. Die sichere Durchführung sowie die ordentliche Abwicklung des jeweiligen Transportes und die Einhaltung der derzeitigen bzw. künftigen gültigen Vorschriften, Bedingungen und Gesetze, insbesondere beglich der Beförderung gefährlicher Güter, sind verpflichtend.
 
 
Mindestlohngesetz (MiLoG) Deutschland und (SMIC) Frankreich
 
Eine Weitergabe des Transportauftrages an einen Sub-Frachtführer darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Regelungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes in Frankreich (SMIC) strikt einzuhalten. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen jedweder Art, zum Beispiel zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich und strafrechtlich, vollumfänglich schad- und klaglos. Der Auftragnehmer entlastet den Auftraggeber auf erste Anforderung von sämtlichen Bußgeldern und anderen Forderungen.
 
 
3. Fuhrpark:
 
Es dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die den Anforderungen des jeweiligen Auftrages entsprechen und sich in einwandfreiem technischen und optischen Zustand befinden. Die Fahrzeuge und das mitgeführte Equipment haben den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei ADR-Transporten, zu entsprechen.
 
 
4. Transportmittel - Lademittel:
 
Die Transportmittel müssen den Anforderungen der Ladung entsprechen und in einwandfreiem Zustand sein. Eine stückzahlmäßige Übernahme der Ware sowie eine ordnungsgemäße Durchführung einer verkehrssicheren Ladungssicherung ist Aufgabe des Fahrers und Vertragsbestandteil jedes Transportauftrages. Die zur Ladungssicherung erforderlichen Behelfe, wie Keile, Gurte, Matten, Winkel etc. sind vom Auftragnehmer beizustellen. Die Rücknahme von Verpackungen aller Art darf nur nach gesondert erteiltem Transportauftrag erfolgen und verrechnet werden. Für unaufgeforderte Rücknahmen kann der Auftraggeber keine Kosten bzw. Haftung übernehmen.
 
Lademittelbewegungen müssen schriftlich mit Absender- und Empfängerbestätigung festgehalten sowie samt bestätigten Frachtpapieren der Frachtrechnung beigelegt werden.
 
 
 
 
Palettentausch gilt grundsätzlich als vereinbart. Bei nicht erfolgter Retournierung der kostenpflichtigen Lademittel bzw. bei Fehlen des Palettenscheines bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, werden diese zu den aktuellen Preisen des Auftraggebers zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Euro 10,00 pro Rechnung an den Auftragnehmer verrechnet.
 
 
a) Be- und Entladung:
 
Eine termingerechte Be- und Entladung wird erwartet, da es sich um CMR-Termingut handelt. Für die Kontrolle der äußeren Beschaffenheit der Ware bei der Übernahme ist der Fahrer voll verantwortlich. Dem Fahrer obliegt eine Gewichts- und Stückkontrolle, wenn zählbar. Sollte eine ordnungsgemäße Übernahme nicht möglich sein, ist der Auftraggeber sofort von der Beladestelle aus darüber zu informieren. Ein Vermerk auf den Gegenscheinen, dass nicht stückzahlmäßig übernommen werden konnte, entbindet den Auftragnehmer nur dann von seiner Haftung, wenn der vom Verlader gegenbestätigte Eintrag mit dem Auftraggeber abgestimmt war. Zu- und Umladung ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers erlaubt.
 
 
b) Standgeld:
 
Be- und Entladung sind je 24 Stunden standgeldfrei, darüber hinaus EUR 150,00 / 24 Stunden. Voraussetzung für einen Standgeldanspruch ist, dass das Fahrzeug termingerecht am Ladeort bereitgestellt und die Standzeit vom Absender / Empfänger mit Datum und Uhrzeit firmenmäßig gezeichnet bestätigt wird.
 
 
5. Temperaturgeführte Transporte:
 
Im Falle eines temperaturgeführten Transportes, muss das Fahrzeug eine gültige ATP-Bescheinigung besitzen. Eine permanente Temperaturaufzeichnung mittels kalibriertem Temperaturschreiber ist Bedingung. Die Warentemperatur muss bei Übernahme gemäß Ladeanweisung mit Thermometer gemessen und schriftlich vermerkt werden. Das Fahrzeug ist vor der Beladung ausreichend vorzukühlen bzw. vorzuheizen. Eine fachgerechte Beladung muss gewährleistet sein. Während des Transportes sind die Innentemperatur sowie die Funktionsfähigkeit des Aufzeichnungsgerätes regelmäßig zu überprüfen.
 
 
6. Versicherung:
 
Der Auftragnehmer erklärt, dass für sämtliche Fahrzeuge, die für die Erledigung aller Aufträge zum Einsatz kommen, eine Verkehrshaftungs-Versicherungspolizze besteht. Diese Polizze beinhaltet bzw. erstreckt sich ausdrücklich auf Versicherungsschutz im Rahmen der CMR- Bestimmungen, enthält jedoch keine nach westeuropäischen Usancen ungewöhnlichen oder unüblichen Ausschlüsse bzw. Einschränkungen hinsichtlich des Umfanges der Deckung, ihren Bedingungen sowie des örtlichen/geographischen Geltungsbereiches. Ferner entspricht die Höchsthaftungssumme mindestens dem Gegenwert, errechnet aus der Multiplikation von 8,33 Sonderziehungsrecht (SZR) mit der höchstzulässigen Nutzlast des betreffenden Fahrzeuges. Die Haftung gemäß Art. 29 CMR ist mitversichert. Sollte dem Auftraggeber keine gültige Deckungsbestätigung gemäß CMR vorliegen, sieht sich dieser gezwungen, zwecks Eindeckung, 4 % vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die regelmäßige und vollständige Bezahlung der Versicherungsprämien am Fälligkeitstag ist Voraussetzung. Unregelmäßigkeiten sind sofort am Frachtbrief zu vermerken. Die Transportversicherer des Auftraggebers sind grundsätzlich im Rahmen der o.a. Haftungsbestimmungen regressberechtigt.
 
 
7. Rechnungslegung:
 
Die Frachtabrechnung erfolgt nur unter Angabe der im Transportauftrag angeführten Position und mit bestätigtem CMR-Frachtbrief. Gegenscheine und Palettenscheine sind im ORIGINAL beizulegen. Rechnungen ohne Positionsnummer oder entsprechenden Gegen- sowie Palettenscheinen werden nicht behandelt. In diesem Falle gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht gelegt. Roadpricing und Mauten sind auf der Rechnung getrennt anzuführen.
 
 
8. Zahlung:
 
Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt durch den Auftraggeber gemäß der im Transportauftrag angeführten Frachtrate innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach Rechnungseingang. Der Auftragnehmer erklärt sich mit einer Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten jeglicher Art einverstanden.
 
 
9. Haftung, Gerichtsstand:
 
Der Auftraggeber arbeitet ausschließlich nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Kundenschutz sowie Wahrung der Neutralität gelten als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der hier angeführten Bedingungen übernimmt der Auftragnehmer für eventuelle Folgen, Kosten oder Schäden die volle Haftung. Gerichtsstand für beide Teile ist 2340 Mödling. Es gilt österreichisches Recht.

10. Datenverarbeitung (DSG/DSGVO):

Zum Zwecke der Vertragsabwicklung werden folgende Kundendaten gespeichert und verarbeitet: Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Fahrzeugdaten, Kontodaten, Firmenbuchnummer, Ansprechpartner, Rechnungsdaten. Diese Daten werden solange gespeichert und verarbeitet, solange eine aktive Kundenbeziehung besteht. Wird eine Kundenbeziehung beendet und der Kunde im System gesperrt werden Kundendaten unkenntlich gemacht und Kontodaten gelöscht. Gem. gesetzlicher Vorgaben werden Rechnungsdaten erst nach 7 Jahren gelöscht.
Im Zuge einer Bonitätsprüfung werden folgende Daten abgefragt, respektive an die Kreditprüfungsstelle übermittelt. Name, Anschrift, Uid Nr., Firmenbuchnummer. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen der §96III TKG sowie Art.6I lit. A(Einwilligung) und/oder lit.b (notwendig zur Vertragserfüllung) und/oder lit.f (Wahrung berechtigter Interessen) der DSGVO.

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Tel: +43-2236-42244-0
Mail: kontakt@hweiss.at
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Herbert Weiss Transportbetrieb GmbH
Im Felberbrunn 4
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